Sie haben Ihren Gläubigern einen Schuldenbereinigungsplan unterbreitet, aber mindestens einem war der angebotene Einmalbetrag (Plan B) oder die angebotenen Leistungen (Plan C) zu gering, so dass eine außergerichtliche Schuldenbereinigung gescheitert ist? Dann versuchen Sie es doch einfach mal mit dem Mehrheitsprinzip. Und das geht so:
Ihr Schuldenbereinigungsplan bleibt erst einmal so, wie er ist. Jetzt aber nehmen Sie gerichtliche Hilfe in Anspruch. Aber dazu gehen wir erst noch einen Schritt zurück. Was wir bisher erörtert haben, war eine Regelung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens. Also ein Vertrag mit jedem einzelnen Ihrer Gläubiger mit dem Inhalt „Ich leiste dem Gläubiger XYZ die folgenden Zahlungen: 1., 2., 3., und dafür verzichtet der Gläubiger auf den Rest seiner Forderung.“ Und wegen der Gläubigergleichbehandlung biete ich jedem Gläubiger einen gleichlautenden Vertrag an. Möchte ein Gläubiger (oder mehrere) diesem Vertrag nicht zustimmen, so kann ich sie auch nicht dazu zwingen. Dann ist der außergerichtliche Schuldenbereinigungsversuch eben gescheitert. Ein Mehrheitsprinzip gibt es auf dieser Stufe also nicht.
Anders aber im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens. Hier gibt es die Möglichkeit, die unwilligen Gläuiger einfach zu überstimmen, und mit der Autorität des Gerichts wird ihre fehlende Zustimmung einfach ersetzt. Allerdings brauchen Sie dafür zwei Mehrheiten. Nämlich nicht nur die Mehrheit Ihrer Gläubiger, sondern auch eine Betragsmehrheit. Die ist erreicht, wenn die zusammengerechneten Forderungen der zustimmenden Gläubiger die Hälfte Ihrer Gesamtforderungen übersteigt. In unserem Beispielsfall hätten Sie 80.000,00 € Schulden, so dass die Betragmehrheit nur erreicht wäre, wenn diejenigen Gläubiger, die Ihrem Plan zustimmen, insgesamt mehr als 40.000,00 € von Ihnen zu bekommen haben. Gäbe es im Beispielsfall also 9 Gläubiger, dann müsste die Betragsmehrheit erreicht sein, und mindestens 5 Gläubiger müssten dem Plan zugestimmt haben (Kopfmehrheit).
Sie hatten ja bereits mit Plan B und C bei Ihren Gläubiger angeklopft und deren Reaktion darauf erfahren. Mit diesen Informationen können Sie einigermaßen genau abschätzen, ob die beiden geschilderten Mehrheiten in einem gerichtlichen Verfahren erreicht werden könnten. Werden sie sicher erreicht, lassen Sie Ihren Plan, wie er ist. Werden sie knapp verfehlt, können Sie Ihren Plan gegebenenfalls noch etwas aufbessern. Werden sie deutlich verfehlt, ist Plan D, die gerichtliche Schuldenbereinigung, gescheitert, und es geht weiter mit Plan E.

Wenn sie nun sehen, dass die Mehrheiten erreicht werden könnten – wie kommen Sie dann zu dem gerichtlichen Verfahren? Nun, das ist nichts anderes, als eine kleine Zwischenstufe im Insolvenzverfahren. Und zwar zwischen Ihrem Insolvenzantrag und der eigentlichen Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die schlechte Nachricht ist also: Sie müssen einen Insolvenzantrag stellen, um in den Genuss des gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens mit den beschriebenen Mehrheiten zu kommen. Die gute Nachricht ist: Wenn Sie einen Insolvenzantrag stellen, dann haben Sie, bevor das Verfahren dann wirklich auch eröffnet wird, noch einmal die Möglichkeit, mit den beschriebenen Mehrheiten Ihren Plan durchzusetzen. Das Gericht gewährt Ihnen diese Möglichkeit aber nur, wenn es auch wahrscheinlich ist, dass Ihr Plan mehrheitlich angenommen wird. Dazu wertet das Gericht – ganu wie Sie auch – das Ergebnis Ihres außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuchs aus.

Aber Achtung: Diese Zwischenstufe der gerichtlichen Schuldenbereinigung besteht nur für Verbraucher! Rühren Ihre Schulden aus einer gewerblichen Tätigkeit her, dann führt Ihr Insolvenzantrag gleich zur Verfahrenseröffnung (sofern die nicht aus anderen Gründen abgelehnt werden muss). Der Versuch einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung lohnt sich aber meistens auch für Gewerbetreibende. Nur müssen dann eben alle Gläubiger zustimmen, eine Mehrheitsentscheidung gibt es dort nicht.

Wenn die Mehrheiten der Gläubiger im gerichtlichen (Verbraucher-)Schuldenbereinigungsverfahren erreicht werden, wird Ihr Plan mit gerichtlichem Beschluss bestätigt. Danach wird das gerichtliche Verbraucherinsolvenzverfahren beendet, und Sie müssen Ihren Plan dann erfüllen. Mit der Planerfüllung (beispielsweise einer Einmalzahlung an die Gläubiger oder bei einer Ratenzahlung mit der letzten Rate) erlöschen alle weiteren Forderungen gegen Sie. Das müssen Sie natürlich in Ihren Plan auch so reingeschrieben haben. Einer Fortführung des Insolvenzverfahrens bedarf es dann nicht mehr – Sie haben ja keine Schulden mehr. Herzlichen Glückwunsch!

Ist der Weg für Sie als Verbraucher aber auch im gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren verbaut, weil entweder von vorn herein zu viele Gläubiger gegen Ihren Plan sind oder jedenfalls im Endergebnis die erforderlichen Mehrheiten nicht zustande kommen, dann können sie eine Entschuldung gleichwohl erreichen, und zwar im durchgeführten Insolvenzverfahren. Das ist dann Plan E, der hier demnächst eingestellt werden wird.

 

Das war’s fürs Erste. Diese Site, Stand März 2019, wird demnächst fortgeschrieben. Besuchen Sie die Site nach einiger Zeit wieder, und Sie werden weitere Gedanken zu diesem Thema finden. Und Lösungswege, Schritte auf dem Weg zu Ihrer Entschuldung, auf dem Weg zum wirtschaftlichen Neuanfang. Bis bald.