Kommt Plan B nicht in Betracht, weil Sie keine Möglichkeit sehen, einen entsprechenden Einmalbetrag aufzubringen, dann können Sie aber vielleicht trotzdem Ihren Gläubigern einen Plan unterbreiten, der sie dazu bringen könnte, auf die restlichen Zahlungen zu verzichten.
Aber worin könnte der bestehen?
Da gibt es mehrere Möglichkeiten:
Auch hier gilt wieder, was Sie in einem Insolvenzverfahren nach der Pfändungstabelle an monatlichen Raten an den Insolvenzverwalter zu zahlen hätten, müssen Sie als Sockelbetrag in jedem Fall bereitstellen. Drüberhinaus könnten Sie Ihren Gläubiger aber folgendes anbieten:

Leistung 1: Sie verlängern einfach die Laufzeit Ihrer Ratenzahlung. Also, Sie zahlen beispielsweise ein Jahr länger Ihre Raten, als Sie es in einem Insolvenzverfahren müssten. Also beispielsweise sechs Jahre statt fünf Jahre. So erhöhen Sie den Gesamtbetrag, den die Gläubiger erhalten, ohne dass Sie diese Zusatzleistung jetzt sofort aufbringen müssten.

Leistung 2: Sie erhöhen, je nach Ihren Möglichkeiten, den Betrag, den Sie nach der Pfändungstabelle im Insolvenzverfahren an den Verwalter zu zahlen hätten. Sie zahlen also beispielsweise statt 100,00 € monatlich freiwillig 120,00 €. Dadurch erhöhen sich Ihre Gesamtzahlungen immerhin um 20 %.

Leistung 3 ist eine, die Sie überhaupt nichts kostet. Und das kommt so: Wenn Ihre Gläubiger Ihrem Schuldenbereinigungsplan zustimmen, kann ja ein Insolvenzverfahren vermieden werden. Und dann kommen Ihre sämtlichen Zahlungen bei den Gläubigern an, ohne auf dem Weg über das Gericht und den Insolvenzverwalter um die dadurch entstehnden Kosten vermindert zu werden. In unserem Beispiel würden Sie in fünf Jahren 6.000,00 € an den Insolvenzverwalter gezahlt haben, wovon aber nur 4.000,00 € (also abzüglich der Verfahrenskosten) an die Gläubiger ausgezahlt würden. Nehmen die aber Ihren Plan an, erhalten sie auch die gesparten 2.000,00 € an Kosten. Die Gläubiger erhalten bei Ihrem Plan also mehr, ohne dass Sie mehr einzahlen müssen. Auf diesen Effekt können Sie die Gläubiger besonders aufmerksam machen.

Und wenn Sie diese drei Zusatzleistungen miteinander kombinieren, kann das für Ihre Gläubiger durchaus attraktiv sein. Und sollten Sie wenigstens einen kleinen Einmalbetrag aufbringen können, der zwar für Plan B nicht ausreichend war, in Kombination mit den hier vorgestellten Zusatzleistungen aber die Vorteile für die Gläubiger noch weiter vergrößert, dann wird Ihr Plan vielleicht akzeptiert werden.

Aber Achtung: Ausnahmslos alle Gläubiger müssen Ihren Plan gutheißen. Falls nun ein oder zwei Gläubiger das nicht wollen, können sie vielleicht in einem persönlichen Gespräch von der Vorteilhaftigkeit überzeugt werden.

Und wenn nicht? Oder wenn Einzelverhandlungen aussichtslos sind, weil zu viele Gläubiger nicht einverstanden sind? Dann greifen Sie zu Plan D.