Verhandeln Sie doch einfach mit Ihren Gläubigern. (Sollten Sie das nicht selbst können oder wollen, können Sie natürlich auch mich damit beauftragen, aber dazu später mehr).
Versetzen Sie sich jetzt bitte einmal in die Lage Ihrer Gläubiger. Die haben Ihnen als Bank ein Darlehn gewährt oder als Liefernt Waren verkauft oder als Telefondienstleister Einiges für Sie getan oder haben als Arbeitnehmer für Sie gearbeitet. Oder haben gegen Sie einen Schadensersatzanspruch. Oder. Oder. In jedem Falle gibt es einen bestimmten Betrag, den Sie zahlen sollen und nicht können. Warum nun sollte Ihr Gläubiger jahrelang Geld und Arbeitskraft darauf verwenden, immer aufs Neue zu versuchen, Sie mit der Forderung zu verfolgen, wenn er am Ende gar nichts davon hat? Also, machen Sie ihm doch ein gutes Angebot, die Sache zu regeln; vielleicht geht er ja darauf ein.
Aber welches Angebot könnte das sein? Und auf welche Weise? Aus Gläubigersicht muss ein solches Angebot, wenn es überhaupt eine Chance auf Zustimmung haben soll, bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Voraussetzung eins (und das ist meines Erachtens das Wichtigste): Es muss ehrlich sein. Und dazu muss es transparent sein. Das bedeutet, dass Sie Ihre persönlichen und finanziellen Verhältnisse nachprüfbar offenlegen müssen. Nun werden Sie das vielleicht als Zumutung empfinden und meinen, das ginge den wildfremden Gläubiger ja eigentlich überhaupt nichts an. Und da haben Sie recht. Aber dann dürfen Sie sich andererseits auch nicht wundern, wenn der Gläubiger Ihr Angebot nur mit spitzen Fingern anfasst. Also: Sie wollen etwas erreichen, nämlich, dass Ihr Gläubiger auf einen Teil seiner Forderung verzichtet, und dann müssen Sie offen und ehrlich sein. Nichts Wesentliches verheimlichen, keine falschen Angaben.

Regel zwei: Sie müssen alle Gläubiger gleich behandeln. Klar, sonst würde ein benachteiligter Gläubiger ja auch nicht zustimmen. Oder Sie müssen für eine ungleiche Behandlung eines Gläubigers einen plausiblen Grund haben, den der Gläubiger auch nachvollziehen kann.

Regel drei: Sie müssen Ihren Gläubigern zumindest das als Mindestbetrag anbieten, was die in einem Insolvenzverfahren auch bekommen würden. Das ist ja auch klar, warum sonst sollte ein Gläubiger Ihnen entgegenkommen, wenn er von Ihnen nicht mehr angeboten bekommt, als er im Falle eines Insolvenzverfahrens auch erlangen würde?
Um diesen Sockelbetrag ermitteln zu können, müssen Sie also abschätzen, was alle Gläubiger zusammen in einem Insolvenzverfahren über Ihr Vermögen bekommen würden. Das ist gar nicht so einfach. Aus einer Pfändungstabelle kann man ablesen, welcher Betrag bei Ihrem Nettoeinkommen  und gegebenenfalls Unterhaltsverpflichtungen monatlich pfändbar ist. Diesen Betrag müssen Sie im Insolvenzfall an den Insolvenzverwalter abführen (aber auch ohne Insolvenz an jeden Gläubiger, der gegen Sie vollstreckt).
Ein Insolvenzverfahren mit dem Ziel der Restschuldbefreiung kann sechs, fünf oder – selten – drei Jahre dauern. Wenn wir einmal von einer 5-jährigen Dauer ausgehen, käme also in dieser Zeit eine Summe zusammen von 60 Monaten (fünf Jahre) mal dem pfändbaren Betrag, den wir aus der Pfändungstabelle abgelesen haben. Wären also beispielsweise 100,00 € bei Ihnen monatlich pfändbar, so würde sich auf diese Weise nach fünf Jahren ein Betrag in Höhe von 6.000,00 € angesammelt haben.
Dieser Betrag wird nun aber nicht einfach an die Gläubiger verteilt, sondern davon gehen zunächst einmal die Gerichtskosten ab, und dazu gehören auch die nicht ganz geringen Kosten für den Insolvenzverwalter. Die Höhe dieser Kosten ist wiederum von dem Betrag abhängig, der nach fünf Jahren zusammengekommen ist. Bleiben also von unseren 6.000,00 € nach Abzug der Gerichtskosten unter dem Strich z.B. 4.000,00 € übrig, und haben Sie Schulden von 80.000,00 €, so würden Ihre Gläubiger auf ihre Forderungen jeweils 5 % erhalten (80.000 geteilt durch 4.000 = 5). Bekommt also zum Beispiel eine Versicherung von Ihnen noch 400,00 €, so würde sie im Falle Ihres Insolvenzverfahrens gerade mal 20,00 € (5 % von 400) erhalten, und das erst nach fünf Jahren. Keine rosigen Aussichten also. Wenn Sie Ihrem Gläubiger das seriös vorrechnen: Warum sollte er es dann ablehnen, wenn Sie ihm jetzt beispielsweise den dreifachen Betrag anbieten? Und diese 60,00 € würde die Versicherung auch sofort und in einem Betrag bekommen und die Angelegenheit wäre erledigt. Das wäre doch aus der Sicht des Gläubigers vorteilhaft, oder nicht?
Der Haken ist: Wenn Sie allen Ihren Gläubigern den dreifachen Betrag anbieten (Gläubigergleichbehandlung!), dann wären das insgesamt 12.000,00 € (4.000,00 die im Insolvenzverfahren über 5 Jahre zusammenkommen, und das mal drei). Da Sie aber ja bereits Schulden haben, wird Ihnen dafür keine Bank einen Kredit geben. (Falls ja, hätten Sie immerhin Ihre Schuldenlast von 80.000,00 € auf 12.000 € reduziert, und das hätte sich dann auch schon gelohnt!) Also kommen als Finanzierer praktisch nur die eigene Familie oder sehr gute Freunde in Betracht. Aber Achtung: Nehmen Sie solche Mittel nur in Anspruch, wenn Sie das danach auch in Raten wieder abzahlen können. Vieleicht wollen Ihre Freunde ja von Ihnen keine Zinsen nehmen und sind mit verträglichen Raten einverstanden. Ehe Sie aber Freundschaften aufs Spiel setzen oder es Familienkrach gibt, wählen Sie lieber Plan C oder D.

Aber wenn da was geht, können Sie Ihr Angebot jetzt ausarbeiten und Ihren Gläubigern einen Einmalbetrag (in unserem Beispiel 15 % der jeweiligen Forderung) anbieten.
Wenn Sie aber eine solche Einmalzahlung nicht aufbringen können, wird es etwas komplizierter. Dann kommt Plan C ins Spiel.